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im folgenden „Zenu Media“, „Anbieter“ oder „wir“ genannt.
Stand: 15.08.2025 (Rechtsstand: Wien, Österreich)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) für Dienstleistungen im Bereich der Konzeption, Erstellung und Implementierung von automatisierten Workflows und Geschäftsprozessen mittels der Open-Source-Plattform n8n.
(1) Die nachfolgenden AGB gelten für alle Verträge über die in der Präambel genannten Dienstleistungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
(2) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von Dienstleistungen zur Automatisierung von Kundendienst- und Geschäftsprozessen. Dies umfasst die Analyse der vom Auftraggeber beschriebenen Abläufe, die Konzeption und Entwicklung entsprechender Workflows in der Open-Source-Automatisierungsplattform n8n sowie die Unterstützung bei der Implementierung auf der vom Auftraggeber bereitgestellten Server-Infrastruktur.
(2) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen auf der Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und Anforderungen. Eine detaillierte Leistungsbeschreibung wird im jeweiligen Einzelvertrag bzw. Angebot festgelegt.
(3) Der Auftragnehmer schuldet die Erbringung der Dienstleistung, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Die endgültige Entscheidung über den Einsatz der automatisierten Workflows und die damit verbundenen unternehmerischen Ziele obliegt allein dem Auftraggeber.
(4) Der Auftragnehmer erbringt kein Hosting der Automatisierungslösung. Das Deployment erfolgt ausschließlich auf einem Server, den der Auftraggeber selbst bereitstellt oder bei einem Hoster seiner Wahl beauftragt.
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung notwendigen Informationen, Daten, Zugänge und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, detaillierte Beschreibungen der zu automatisierenden Prozesse, Zugangsdaten zu den betreffenden Systemen (z.B. E-Mail-Konten, Kalender, CRM-Systeme, API-Schlüssel) sowie alle sonstigen für die Entwicklung und Implementierung erforderlichen technischen Informationen.
(2) Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner, der für die Koordination der Mitwirkungspflichten und die Beantwortung von Rückfragen des Auftragnehmers zur Verfügung steht.
(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so ist der Auftragnehmer für die daraus resultierenden Leistungsverzögerungen und -mängel nicht verantwortlich. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, den dadurch entstehenden Mehraufwand gesondert in Rechnung zu stellen.
(1) Die Übermittlung von Zugangsdaten, Passwörtern und anderen sensiblen Informationen durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer erfolgt auf eigenes Risiko des Auftraggebers. Es wird empfohlen, hierfür sichere Übertragungswege zu nutzen und temporäre Zugänge mit eingeschränkten Rechten zu erstellen.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm anvertrauten Zugangsdaten streng vertraulich zu behandeln, sie nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden und sie nach Beendigung des Auftrags unverzüglich und unwiederbringlich zu löschen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch die Kompromittierung von Zugangsdaten entstehen, sofern diese nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind. Der Auftraggeber ist angehalten, Passwörter und Zugangsdaten nach Abschluss der Arbeiten durch den Auftragnehmer umgehend zu ändern.
(1) Die Leistung des Auftragnehmers beschränkt sich auf die Entwicklung des Automatisierungssystems und dessen ordnungsgemäße Installation auf der vom Auftraggeber bereitgestellten Server-Infrastruktur. Der Auftragnehmer ist nicht für die Auswahl, Konfiguration, Sicherheit, Wartung und Verfügbarkeit des Servers oder des Hosters verantwortlich.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellte Server-Infrastruktur die technischen Mindestanforderungen für den Betrieb der entwickelten Automatisierungslösung erfüllt. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über diese Anforderungen informieren.
(3) Für die Beseitigung von Störungen und Fehlern, die auf die Server-Infrastruktur des Auftraggebers zurückzuführen sind, ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich. Sofern der Auftragnehmer mit der Analyse oder Behebung solcher Störungen beauftragt wird, erfolgt dies gesondert auf der Grundlage einer neuen Vereinbarung und gegen zusätzliche Vergütung.
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Dienstleistungen nach bestem Wissen und Gewissen und mit der branchenüblichen Sorgfalt. Eine Gewähr für den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs wird nicht übernommen.
(2) Mängel in der Leistung des Auftragnehmers sind diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftragnehmer hat das Recht zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist.
(3) Die Gewährleistung erlischt für solche Mängel, die auf fehlerhaften oder unvollständigen Informationen oder Materialien des Auftraggebers, auf unsachgemäßer Nutzung durch den Auftraggeber oder auf Mängeln der vom Auftraggeber bereitgestellten Infrastruktur (Server, angebundene Systeme) beruhen.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf die Open-Source-Plattform n8n selbst, auf die angebundenen Drittsysteme (z.B. APIs von Google, WhatsApp, etc.) oder auf Änderungen an diesen Systemen zurückzuführen sind.
(5) Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen.
(6) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
(1) Der Auftragnehmer handelt bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag und auf Weisung des Auftraggebers und ist somit Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
(2) Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten seiner Kunden und Nutzer (betroffene Personen) allein verantwortlich (Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO).
(3) Vor Beginn der Verarbeitungstätigkeit schließen die Parteien einen separaten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß den Anforderungen des Art. 28 DSGVO. Dieser regelt die Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten.
(4) Der Auftragnehmer ergreift die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Sicherheit der Verarbeitung zu gewährleisten. Da die Automatisierungslösung auf der Infrastruktur des Auftraggebers betrieben wird, ist der Auftraggeber für die Sicherheit dieser Infrastruktur (Server, Netzwerk, physischer Zugang) selbst verantwortlich.
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, der jeweils anderen Partei geheim zu halten und sie nur zur Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.
(2) Als vertraulich gelten alle Informationen, die als solche gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus der Natur der Information ergibt. Dies umfasst insbesondere technische Spezifikationen, Quellcodes der entwickelten Workflows, Kundendaten und interne Geschäftsprozesse.
(3) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Informationen, die allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei bekannt werden, die der empfangenden Partei bereits vor der Übermittlung bekannt waren oder die von einem Dritten rechtmäßig erworben wurden.
(1) Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht an den für ihn individuell erstellten Automatisierungs-Workflows.
(2) Das Nutzungsrecht umfasst das Recht, die Workflows auf der eigenen oder einer vom Auftraggeber beauftragten Server-Infrastruktur zu betreiben, sie zu bearbeiten, zu verändern und weiterzuentwickeln.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, das im Rahmen des Projekts erworbene Know-how für die Erbringung von Dienstleistungen für andere Kunden zu verwenden, sofern dadurch keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers offengelegt werden.
(4) Die Open-Source-Plattform n8n unterliegt eigenen Lizenzbedingungen. Der Auftragnehmer räumt keine über die jeweiligen Open-Source-Lizenzen hinausgehenden Rechte an der Plattform selbst ein. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der Lizenzbedingungen von n8n und etwaiger anderer verwendeter Open-Source-Komponenten selbst verantwortlich.
(1) Es gilt das Recht Österreichs unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.